Das Wechselmodell – die hälftige Kinderbetreuung





Nach einer Scheidung mit Kind steht zwangsläufig die Frage nach der künftigen Wohnsituation im Raum. Gleichwohl die gängige Praxis eine Aufteilung in einen alleinerziehenden und einen besuchenden Part ist, erwägen immer mehr Paare nach einer Trennung ein Wechselmodell








Bei diesem verbringt der Nachwuchs gleich viel Zeit in beiden Haushalten der Eltern – theoretisch.
Das mag als solches erst einmal attraktiv klingen, bringt jedoch einiges an Problemen mit sich. Auch wenn wohl nicht wenig Getrennte diese Fürsorgesituation als Alternative befürworten, muss das Wechselmodell nicht nur rechtlich fixiert, sondern vor allem praktisch umgesetzt werden.
Im Folgenden finden Sie deshalb einen Überblick über dieses Erziehungsmodell und welche Fragen sich zwangsläufig ergeben, wenn Eltern sich auf eine beidseitige, gleichzeitige Fürsorge verständigen möchten.

Zu den Begriffen Wechselmodel und Residenzmodell allgemein

Das Wechselmodell ist eine Vereinbarung, bei welchem das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder nach einer Scheidung mit beiden Elternteilen gleich viel Zeit verbringen. Dem Kind stehen also zwei Haushalte zur Verfügungen, zwischen welchen in regelmäßigen Abständen gewechselt wird.
Im fachlichen Sprachgebrauch wird der Begriff Residenzmodell verwendet, um zu beschreiben, wie Kinder nach einer Scheidung häuslich betreut werden. Der Begriff Residenz kommt vom mittellateinischen „residentia“ und bedeutet „Wohnsitz“.
Das Wechselmodell ist eine Vereinbarung, bei der das Kind gleichviel Zeit mit beiden Eltern verbringt.
Das Wechselmodell ist eine Vereinbarung, bei der das Kind gleichviel Zeit mit beiden Eltern verbringt.
Das Einzelresidenzmodell meint dabei den eher verbreiteten Fall, dass die Kinder bei einem Elternteil aufwachsen und das andere besuchen. Dem gegenüber steht das Doppelresidenzmodell, also das Wechselmodell. Letzteres läuft auch unter dem Namen Pendelmodell, Pendlermodell oder Paritätsmodell – über diese Begrifflichkeiten herrscht in der Pädagogik und der Rechtsprechung jedoch wenig Konsens.
Neben diesem Idealfall einer hälftigen Teilung wird noch in „unechte Wechselmodelle“ unterschieden. Ein unechtes Wechselmodell ist dann der Fall, wenn das Kind zwar abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt, jedoch in ungleicher Aufteilung. 


Das Wechselmodell funktioniert erst ab fortgeschrittenem Alter der Kinder
 
Diese Beschreibungen machen klar, dass für ein Wechselmodell gewisse räumliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Wohnsitze der beiden Eltern dürfen sich nicht allzu weit voneinander entfernt befinden, da eine solche Aufteilung sonst nicht machbar wäre. Schließlich muss der minderjährige Nachwuchs ja Kindergarten bzw. Schule besuchen, welche von den Wohnungen beider Elternteile erreichbar sein müssen.
Eine solche Aufteilung der Lebensumstände setzt bei den betroffenen Kindern außerdem einen gewissen Grad an Reife voraus; das Wechselmodell ist also erst ab einem bestimmten Kindesalter zu empfehlen, wenn überhaupt. Ist das Kind noch ein Baby, würde wohl kein Elternteil auf solch eine Aufteilung pochen. Doch nur weil das Kind kein Säugling mehr ist und theoretisch an zwei Orten gleichzeitig aufwachsen könnte, bedeutet das nicht, dass eine gleiche Aufteilung auch sinnvoll wäre. Im Gegenteil: So kann sich das Wechselmodell auf ein Kleinkind äußerst belastend auswirken.
Das Wechselmodell ist bei Kleinkindern nicht zu empfehlen.
Das Wechselmodell ist bei Kleinkindern nicht zu empfehlen.
Kinder wollen naturgemäß mit beiden bekannten Elternteilen aufwachsen und brauchen vor allem im jungen Alter feste Bezugspersonen und -orte, zu viel Wechsel kann die Ausbildung eines gesunden Selbstbewusstseins verhindern. Abgesehen davon versteht ein Kind das ständige Hin und Her unter Umständen nicht und könnte dies mit einem Ungeliebt-sein verwechseln. Vor allem junge Kinder neigen bei einer Scheidung dazu, den Grund für dieselbe bei sich zu suchen. Das Wechselmodell bei Kleinkindern durchsetzten zu wollen, kann diesen Effekt mitunter noch verstärken.

Die rechtliche Fürsorgesituation: Wechselmodell, Umgangsrecht und Sorgerecht

Wer sich nach einer Scheidung in welchem Umfang um die gemeinsamen Kinder kümmert, muss nicht nur ausdiskutiert, sondern auch rechtlich fixiert werden. Nicht immer ist dafür ein Familiengericht nötig. Über eine Elternvereinbarung kann das Wechselmodell amtlich gemacht werden, sofern es denn von beiden Seiten gewünscht ist.

Quelle: Scheidungsrecht.org 



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