- Vertraulichkeit
- Verjährung
- Vollstreckbarkeit
Vertraulichkeit
In der Mediationsliteratur gilt die nahezu
einhellige Auffassung, dass Mediationen einen vertraulichen Rahmen
brauchen. Die Richtlinie sieht vor, dass MediatorInnen nicht als Zeugen
benannt werden können, falls auf die Mediation ein Gerichts- oder
Schiedsverfahren folgen sollte. Hier soll ein Zeugnisverweigerungsrecht
gesetzlich verankert werden. Generell soll der Vertraulichkeitsschutz
Standard für jede Mediation werden.
Verjährung
In Mediationsverfahren kann es um Emotionen und
Ansprüche, um Menschliches und Sachliches gehen. Immer dann, wenn es
auch um Ansprüche geht, die sich z.B. auch vor einem Gericht oder
Schiedsgericht einklagen lassen könnten, spielt die Zeit eine Rolle.
Ansprüche unterliegen gemäß § 194 BGB grundsätzlich der Verjährung.
Verjährung ist der durch den Ablauf einer Frist bewirkte Verlust der
Möglichkeit, bestehende Ansprüche durchzusetzen. Beispiel: Der Anspruch
auf Zahlung von 10.000.- Euro verjährt am 31. Dezember. Anfang Dezember
schlägt eine Konfliktpartei eine Mediation vor und verzögert die
Fortsetzung der Mediationstermine über den Jahreswechsel hinaus. Im
Januar beruft sich diese Mediationspartei auf die Einrede der
Verjährung. Die neue rechtliche Regelung soll hier Abhilfe schaffen. Für
die Dauer eines Mediationsverfahrens soll die Verjährungsfrist gehemmt
sein.
Vollstreckbarkeit
Aus der Mediationspraxis ist bekannt, dass
Menschen, die sich auf eine Win-Win-Lösung geeinigt haben, anschließend
die vereinbarten Dinge tun, ohne dass man sie daran erinnern oder durch
Maßnahmen wie Gerichtsvollzieher-Unterstützung o.ä. dazu zwingen müsste:
Im Regelfall
- zahlen sie, was sie versprochen haben.
- leisten sie, was vereinbart wurde.
- unterlassen sie, was sie vorher an störenden Aktivitäten unternommen haben.
Die
Notwendigkeit, einen Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen, z.B. an
die vereinbarten Leistungen zu gelangen, ist nach einer Mediation im
Normalfall nicht erforderlich. Ähnlich wie bei einem Gerichtsurteil
können Mediationsparteien ab 2011 voraussichtlich nach einer
Mediationsvereinbarung Vollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, falls
dies im Einzelfall erforderlich sein sollte.
Der Wert des
Mediationsergebnisses steht damit gesellschaftlich auf gleicher Ebene
mit der Entscheidung, die die Richter „Im Namen des Volkes“ treffen.
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