MediAtion - Hintergrund zur gesetzlichen Regelung in Deutschland


Es bewegt sich viel in Sachen Mediation. Es gibt eine sogenannte “Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“. Danach muss der Gesetzgeber bis Mai 2011 ein Mediationsgesetz schaffen. Die Richtlinie sieht vor, dass dieses Gesetz die folgenden Aspekte regelt:
  • Vertraulichkeit
  • Verjährung
  • Vollstreckbarkeit



Vertraulichkeit

In der Mediationsliteratur gilt die nahezu einhellige Auffassung, dass Mediationen einen vertraulichen Rahmen brauchen. Die Richtlinie sieht vor, dass MediatorInnen nicht als Zeugen benannt werden können, falls auf die Mediation ein Gerichts- oder Schiedsverfahren folgen sollte. Hier soll ein Zeugnisverweigerungsrecht gesetzlich verankert werden. Generell soll der Vertraulichkeitsschutz Standard für jede Mediation werden.


Verjährung

In Mediationsverfahren kann es um Emotionen und Ansprüche, um Menschliches und Sachliches gehen. Immer dann, wenn es auch um Ansprüche geht, die sich z.B. auch vor einem Gericht oder Schiedsgericht einklagen lassen könnten, spielt die Zeit eine Rolle. Ansprüche unterliegen gemäß § 194 BGB grundsätzlich der Verjährung. Verjährung ist der durch den Ablauf einer Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, bestehende Ansprüche durchzusetzen. Beispiel: Der Anspruch auf Zahlung von 10.000.- Euro verjährt am 31. Dezember. Anfang Dezember schlägt eine Konfliktpartei eine Mediation vor und verzögert die Fortsetzung der Mediationstermine über den Jahreswechsel hinaus. Im Januar beruft sich diese Mediationspartei auf die Einrede der Verjährung. Die neue rechtliche Regelung soll hier Abhilfe schaffen. Für die Dauer eines Mediationsverfahrens soll die Verjährungsfrist gehemmt sein.



Vollstreckbarkeit

Aus der Mediationspraxis ist bekannt, dass Menschen, die sich auf eine Win-Win-Lösung geeinigt haben, anschließend die vereinbarten Dinge tun, ohne dass man sie daran erinnern oder durch Maßnahmen wie Gerichtsvollzieher-Unterstützung o.ä. dazu zwingen müsste:
Im Regelfall

  • zahlen sie, was sie versprochen haben.
  • leisten sie, was vereinbart wurde.
  • unterlassen sie, was sie vorher an störenden Aktivitäten unternommen haben.
  •  
Die Notwendigkeit, einen Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen, z.B. an die vereinbarten Leistungen zu gelangen, ist nach einer Mediation im Normalfall nicht erforderlich. Ähnlich wie bei einem Gerichtsurteil können Mediationsparteien ab 2011 voraussichtlich nach einer Mediationsvereinbarung Vollstreckungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, falls dies im Einzelfall erforderlich sein sollte. 

Der Wert des Mediationsergebnisses steht damit gesellschaftlich auf gleicher Ebene mit der Entscheidung, die die Richter „Im Namen des Volkes“ treffen.




Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen